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Art. 41
1 Sämtliche Flugplätze der Kategorie II, auf denen für die An- und Abflugsicherung die Skyguide oder eine unter ihrer Verantwortung operierende Gesellschaft zuständig ist, bilden bis am 31. Dezember 2016 eine gemeinsame Gebührenzone. In Abweichung von Artikel 27 ist innerhalb dieser Gebührenzone die Skyguide für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste verantwortlich. In Abweichung von Artikel 30 werden bis am 31. Dezember 2016 die dieser Gebührenzone zugewiesenen Beträge nach Artikel 29 als Abgeltung der Skyguide ausbezahlt. Das BAZL schließt zu diesem Zweck mit der Skyguide eine Abgeltungsvereinbarung.92 2 Bis am 31. Dezember 2015 kann das UVEK auf Antrag der Skyguide in Abweichung von Artikel 11 Quersubventionierungen von der Flugplatzkategorie I zugunsten der gemeinsamen Gebührenzone nach Absatz 1 zulassen. Vor Antragstellung sind die auf den Landesflughäfen betroffenen Nutzer oder deren Interessenvertretungen zu konsultieren. 3 Die Skyguide kann bis am 31. Dezember 2025 die An- und Abflugsicherungsgebühren auf den Flugplätzen der Kategorie I für Flugzeuge bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 30 Tonnen in Abweichung von Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festlegen.93 4 Das BAZL erstellt die schweizerische Flugsicherungsrechnung (Art. 40) erstmals für das Jahr 2017.94 92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313). 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313). 94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 313). |