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Art. 4a Militärische Flüge
1 Die Luftwaffe nimmt die taktische Führung von militärischen Missionen wahr und überträgt deren Durchführung der Skyguide. 2 Die Luftwaffe und die Skyguide regeln im Einvernehmen die Eigentumsverhältnisse an den zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich militärischer Flüge notwendigen Anlagen und Bauten. |