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Verordnung
über den Flugsicherungsdienst
(VFSD)

Art. 4a Militärische Flüge

1 Die Luft­waf­fe nimmt die tak­ti­sche Füh­rung von mi­li­tä­ri­schen Missio­nen wahr und über­trägt de­ren Durch­füh­rung der Sky­gui­de.

2 Die Luft­waf­fe und die Sky­gui­de re­geln im Ein­ver­neh­men die Ei­gen­tums­ver­hält­nis­se an den zur Er­fül­lung der Auf­ga­ben im Be­reich mi­li­tä­ri­scher Flü­ge not­wen­di­gen An­la­gen und Bau­ten.