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Art. 5 Sprache der Radiotelefonie in grenznahen Gebieten für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr 23
1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist. 2 Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrsprachige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreitenden Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 231). |