Art. 6 Aufgaben 27
1 Die Skyguide erbringt, unter Vorbehalt der Aufgabenübertragung nach den Artikeln 40b und 40bbis LFG, die Flugsicherungsaufgaben nach Anhang 1. Sie ist zudem ATS-Authority im Sinne der Anhänge 2 und 1128 des Chicago-Übereinkommens. 2 Das BAZL kann im Einvernehmen mit der MAA und der Luftwaffe die Skyguide nach deren Anhörung und unter gleichzeitiger Bestimmung des Kostenträgers verpflichten, in Einzelfällen und vorübergehend weitere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Flugsicherung zu erbringen.29 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3869). 28 Diese Dokumente können bei der ICAO bestellt oder abonniert werden. 29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 22. Sept. 2023 über die Militärluftfahrt, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 560). |