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Art. 9a Lokale Flugsicherungsdienste
1 Die Flugplatzhalter und die Skyguide können folgende lokale Flugsicherungsdienste selber erbringen oder unter ihrer Verantwortung durch Dritte erbringen lassen:
2 Der Flugplatzhalter sorgt dafür, dass die Information über die übertragenen Flugsicherungsdienstleistungen in der AIP publiziert wird. |