Verordnung
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invaliden­versicherung
(VFV)1

vom 26. Mai 1961 (Stand am 1. Januar 2021)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).


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Art. 13 Ausschluss 20

1 Die Ver­si­cher­ten wer­den aus der frei­wil­li­gen Ver­si­che­rung aus­ge­schlos­sen:

a.
wenn sie die für das Bei­trags­jahr (Art. 14 Abs. 1) ge­schul­de­ten Bei­trä­ge bis zum 31. De­zem­ber des fol­gen­den Ka­len­der­jah­res nicht voll­stän­dig be­zah­len;
b.
wenn sie die Ver­zugs­zin­sen (Art. 18) nicht bis zum 31. De­zem­ber des Jah­res be­zah­len, das auf das­je­ni­ge folgt, in dem die­se Ver­zugs­zin­sen mit ei­ner Ver­fü­gung rechts­kräf­tig fest­ge­setzt wur­den;
c.
wenn sie der Aus­gleichs­kas­se die ver­lang­ten Be­le­ge nicht bis zum 31. De­zem­ber des Jah­res ein­rei­chen, das auf das Bei­trags­jahr folgt.21

2 Vor Ab­lauf der Frist stellt die Aus­gleichs­kas­se den Ver­si­cher­ten ei­ne ein­ge­schrie­be­ne Mah­nung mit An­dro­hung des Aus­schlus­ses zu. Die An­dro­hung kann mit der Mah­nung ge­mä­ss Ar­ti­kel 17 Ab­satz 2 zwei­ter Satz er­fol­gen.22

3 Der Aus­schluss gilt rück­wir­kend ab dem ers­ten Tag des Bei­trags­jah­res, für das die Bei­trä­ge nicht voll­stän­dig be­zahlt oder für das die Do­ku­men­te nicht bei­ge­bracht wur­den. Wer­den die Ver­zugs­zin­sen nicht voll­stän­dig be­zahlt, wird die ver­si­cher­te Per­son rück­wir­kend auf den ers­ten Tag des Jah­res aus­ge­schlos­sen, in dem die Ver­zugs­zins­ver­fü­gung in Rechts­kraft er­wach­sen ist.23

4 Der Aus­schluss aus der Ver­si­che­rung tritt nicht ein, wenn der Ver­si­cher­te die Bei­trä­ge in­fol­ge hö­he­rer Ge­walt nicht recht­zei­tig ent­rich­ten kann oder die Über­wei­sung der Bei­trä­ge in die Schweiz un­mög­lich ist.

20Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 340).

21 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). Sie­he je­doch die SchlB die­ser Änd. am En­de des vor­lie­gen­den Tex­tes.

22 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).

23 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359).

BGE

117 V 97 () from 28. März 1991
Regeste: Art. 2 Abs. 4 AHVG: Beitritt zur freiwilligen Versicherung. - Soweit das Gesetz der Ehefrau kein selbständiges Beitrittsrecht einräumt, ist sie durch den Beitritt des Ehemannes automatisch mitversichert; dabei ist unerheblich, ob die Ehefrau selbst erwerbstätig ist und ob ihre Erfassung als Beitragspflichtige zu einer Doppelbelastung führt (Erw. 3). - Rz. 8 der Wegleitung des BSV über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer, wonach die erwerbstätige Ehefrau ihren Beitritt ausdrücklich erklären muss, hat nur verwaltungstechnische Bedeutung im Hinblick auf die beitragsmässige Erfassung (Erw. 3b). Art. 2 Abs. 4 und 6 AHVG sowie Art. 13 VFV: Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. - Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung hat durch rechtsgestaltende Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG zu erfolgen (Erw. 2). - Inhalt, Tragweite und Grenzen des Grundsatzes der einheitlichen Behandlung von Auslandschweizerehepaaren in der freiwilligen Versicherung (Erw. 3a, 6). - Unterschiedliche Behandlung von Auslandschweizerehepaaren beim Beitritt zur freiwilligen Versicherung sowie bei Rücktritt und Ausschluss daraus (Erw. 6b/c). - Auslegung von Art. 2 Abs. 4 und 6 AHVG nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck; insbesondere Prüfung der Gefahr von Missbräuchen, wenn ein Auslandschweizerehepaar beim Ausschluss nicht als Einheit behandelt wird (Erw. 6c/d, 7). - Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, in den Ausschluss der pflichtwidrig handelnden Ehefrau automatisch auch den seine Pflichten gegenüber der freiwilligen Versicherung erfüllenden Ehemann einzubeziehen (Erw. 6c/d, 7).

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