Verordnung
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Art. 11 Fristverlängerung 18
Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828). BGE
114 V 1 () from 25. März 1988
Regeste: Art. 11 VFV: Beitritt in die freiwillige Versicherung. Der (Rechts-)Irrtum über den Versichertenstatus fällt nicht unter die ausserordentlichen Verhältnisse gemäss Art. 11 VFV, welche eine Verlängerung der Frist rechtfertigen (Bestätigung der Rechtsprechung). |