Verordnung
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Art. 26 Inkrafttreten und Vollzug
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1961 in Kraft. Sie findet auch auf die bei ihrem Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren Anwendung. 2 Die Verordnung vom 9. April 195457 über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer wird aufgehoben. 3 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt und kann ergänzende Vorschriften erlassen. |