Verordnung
|
Art. 8 Fristen und Modalitäten 14
1 Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.15 2 Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. April 2001 (AS 2000 2828). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 1359). |