Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamtenvom 14. März 1958 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 13
1Für die strafrechtliche Verfolgung von Beamten wegen Verbrechen und Vergehen, die sie in ihrer amtlichen Stellung verübt haben, gelten die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften. 2Auf Beamte, die der Militärgerichtsbarkeit unterstehen, sind die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19271 und der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 18892 anzuwenden. 1 SR 321.0 |