Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamtenvom 14. März 1958 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 17
Die disziplinarische Verantwortlichkeit der diesem Gesetz unterstellten Personen richtet sich nach den für sie geltenden besondern Bestimmungen. |