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Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten
vom 14. März 1958 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 19c
Über streitige Ansprüche von Drittpersonen gegenüber dem Bund oder des Bundes gegenüber einem Kanton erlässt die zuständige Behörde des Bundes eine Verfügung. Artikel 10 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.