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Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamtenvom 14. März 1958 (Stand am 1. Januar 2020)Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegen einen Beamten verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235). |