Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamtenvom 14. März 1958 (Stand am 1. Januar 2020) |
Art. 24
1Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 2Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Departemente und der Abteilungen zur endgültigen Anerkennung oder Bestreitung von Ansprüchen, die gegenüber dem Bund erhoben werden, sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegenüber Beamten und zur Durchführung der erforderlichen Prozesse (Art. 3, 10 Abs. 2 und Art. 11; Art. 7, 8, 19 und 20). BGE
102 IB 103 () from 28. Mai 1976
Regeste: Haftung des Bundesbeamten für Schaden, den er dem Bund unmittelbar zufügt (Art. 8 VG). 1. Rechtsweg: Verwaltungsrechtliche Klage, nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). 2. Kann der Bund den Beamten in die Klägerrolle verweisen? Negative Feststellungsklage des Beamten im vorliegenden Fall zulässig erklärt (Erw. 2). 3. Haftung des Klägers mangels grober Fahrlässigkeit verneint (Erw. 4). |