Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten

vom 14. März 1958 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 26

1Beim In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes an­hän­gi­ge Ge­su­che um Er­mäch­ti­gung zur Straf­ver­fol­gung ei­nes Be­am­ten wer­den nach bis­he­ri­gem Recht be­han­delt.

2Die Haf­tung des Bun­des nach den Ar­ti­keln 3 ff. be­steht auch für Scha­den, der vor dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes ent­stan­den ist, so­fern we­der Ver­jäh­rung noch Ver­wir­kung ge­mä­ss Ar­ti­kel 20 ein­ge­tre­ten ist.

3An­hän­gi­ge Ge­su­che um Er­mäch­ti­gung zur An­he­bung ei­ner Zi­vil­kla­ge ge­gen einen Be­am­ten sind als Ge­su­che um Stel­lung­nah­me zum An­spruch im Sin­ne von Ar­ti­kel 10 Ab­satz 2 zu be­han­deln; sie sind von Am­tes we­gen der zu­stän­di­gen Stel­le zu über­mit­teln.

4Ist je­doch über ein sol­ches Er­mäch­ti­gungs­ge­such schon ent­schie­den, so ist der Fall nach al­tem Recht zu er­le­di­gen.

5Im Üb­ri­gen gilt für die Ver­ant­wort­lich­keit der Be­am­ten und für den Rück­griff des Bun­des auf Fehl­ba­re aus­sch­liess­lich das neue Ge­setz.

BGE

126 II 145 () from 21. Januar 2000
Regeste: Art. 116 lit. c und Art. 159 OG; Art. 1 Abs. 1 lit. a und b, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 10, Art. 20 Abs. 1 VG; Art. 60 Abs. 2 OR; Art. 75bis StGB; Staatshaftungsanspruch eines während des Zweiten Weltkriegs zurückgewiesenen und den deutschen Behörden übergebenen jüdischen Flüchtlings. Haftungsansprüche gegen Mitglieder des Bundesrats und des Parlaments sind im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage zu beurteilen, auch wenn die angeblich widerrechtliche Handlung von Grenzwächtern begangen wurde; eine Aufspaltung des Rechtsmittelwegs rechtfertigt sich nicht (E. 1). Haftungsansprüche gegen die Eidgenossenschaft aus Handlungen der Grenzorgane während des Zweiten Weltkriegs sind nach Art. 20 Abs. 1 VG absolut verwirkt, soweit die Berücksichtigung der entsprechenden Frist von zehn Jahren nicht gegen Treu und Glauben verstösst (E. 2 u. 3). Der Grundsatz, wonach eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den haftungsrechtlichen Anspruch massgeblich ist, gilt nicht für den Haftungsanspruch nach Art. 3 und Art. 6 VG (E. 4b). Die Flüchtlings- und Asylpolitik der Schweiz während des Zweiten Weltkriegs war nach dem damals geltenden Recht nicht völkerrechtswidrig. Ein allfälliger Verstoss gegen nationales Recht (Verhältnismässigkeitsgrundsatz) rechtfertigt es nicht, von der Verwirkung abzusehen. Nur bei einer eigentlichen Teilnahme an einem Genozid könnte sich die entsprechende Frage stellen; eine solche Teilnahme ist nicht dargetan (E. 4c u. 4d). Die ausserordentlichen Umstände des Falles rechtfertigen es, dem Kläger trotz seines Unterliegens eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 5).

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