Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten

vom 14. März 1958 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 27

Auf den Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens die­ses Ge­set­zes wer­den al­le wi­der­spre­chen­den Be­stim­mun­gen auf­ge­ho­ben, so ins­be­son­de­re:

a.
das Bun­des­ge­setz vom 9. De­zem­ber 18501 über die Ver­ant­wort­lich­keit der eid­ge­nös­si­schen Be­hör­den und Be­am­ten;
b.
Ar­ti­kel 91 des Bun­des­ge­set­zes vom 5. April 19102 be­tref­fend das schwei­ze­ri­sche Post­we­sen;
c.
die Ar­ti­kel 29, 35 und 36 des Bun­des­ge­set­zes vom 30. Ju­ni 19273 über das Dienst­ver­hält­nis der Bun­des­be­am­ten.

1 [BS 1 462]
2 [BS 7 745, 8 281 Art. 128 Ziff. 3; AS 1997 2452 Art. 69 Ziff. 1. AS 1961 17 Art. 19 Bst. b]
3 [BS 1 489; AS 1958 1413 Art. 27 Bst. c, 1997 2465 An­hang Ziff. 4, 2000 411 Ziff. II 1853, 2001 894 Art. 39 Abs. 1 2197 Art. 2 3292 Art. 2. AS 2008 3437 Ziff. I 1]

BGE

126 II 145 () from 21. Januar 2000
Regeste: Art. 116 lit. c und Art. 159 OG; Art. 1 Abs. 1 lit. a und b, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 10, Art. 20 Abs. 1 VG; Art. 60 Abs. 2 OR; Art. 75bis StGB; Staatshaftungsanspruch eines während des Zweiten Weltkriegs zurückgewiesenen und den deutschen Behörden übergebenen jüdischen Flüchtlings. Haftungsansprüche gegen Mitglieder des Bundesrats und des Parlaments sind im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage zu beurteilen, auch wenn die angeblich widerrechtliche Handlung von Grenzwächtern begangen wurde; eine Aufspaltung des Rechtsmittelwegs rechtfertigt sich nicht (E. 1). Haftungsansprüche gegen die Eidgenossenschaft aus Handlungen der Grenzorgane während des Zweiten Weltkriegs sind nach Art. 20 Abs. 1 VG absolut verwirkt, soweit die Berücksichtigung der entsprechenden Frist von zehn Jahren nicht gegen Treu und Glauben verstösst (E. 2 u. 3). Der Grundsatz, wonach eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den haftungsrechtlichen Anspruch massgeblich ist, gilt nicht für den Haftungsanspruch nach Art. 3 und Art. 6 VG (E. 4b). Die Flüchtlings- und Asylpolitik der Schweiz während des Zweiten Weltkriegs war nach dem damals geltenden Recht nicht völkerrechtswidrig. Ein allfälliger Verstoss gegen nationales Recht (Verhältnismässigkeitsgrundsatz) rechtfertigt es nicht, von der Verwirkung abzusehen. Nur bei einer eigentlichen Teilnahme an einem Genozid könnte sich die entsprechende Frage stellen; eine solche Teilnahme ist nicht dargetan (E. 4c u. 4d). Die ausserordentlichen Umstände des Falles rechtfertigen es, dem Kläger trotz seines Unterliegens eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 5).

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