Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten

vom 14. März 1958 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 4

Hat der Ge­schä­dig­te in die schä­di­gen­de Hand­lung ein­ge­wil­ligt oder ha­ben Um­stän­de, für die er ein­ste­hen muss, auf die Ent­ste­hung oder Ver­schlim­me­rung des Scha­dens ein­ge­wirkt, so kann die zu­stän­di­ge Be­hör­de die Er­satz­pflicht er­mäs­si­gen oder gänz­lich von ihr ent­bin­den.


1 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 der V vom 3. Fe­br. 1993 über Vor­in­stan­zen des Bun­des­ge­richts und des Eid­ge­nös­si­schen Ver­si­che­rungs­ge­richts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 901).

BGE

112 V 265 () from 21. November 1986
Regeste: Art. 70 Abs. 1 AHVG, Art. 172 und 173 AHVV: Haftung der Kassenträger. - Rechtliche Natur der in Art. 173 AHVV festgelegten Fristen. Beginn der ordentlichen und der subsidiären Frist des Art. 173 Abs. 1 AHVV (Erw. 2b). - Voraussetzungen der Haftung eines Kassenträgers. Im Rahmen von Art. 70 Abs. 1 AHVG können keine Entlastungsgründe angerufen werden. In casu Haftung eines Kantons aufgrund von strafbaren Handlungen (Art. 70 Abs. 1 lit. a AHVG), die ein Funktionär einer kantonalen Ausgleichskasse begangen hat (Erw. 3-4).

122 V 185 () from 15. Mai 1996
Regeste: Art. 52 AHVG. Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers kann in sinngemässer Anwendung von Art. 4 VG bzw. Art. 44 Abs. 1 OR herabgesetzt werden, wenn und soweit eine grobe Pflichtverletzung der Verwaltung für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen ist (Änderung der Rechtsprechung).

133 V 14 () from 18. Oktober 2006
Regeste: Art. 78 ATSG: Verantwortlichkeit des Versicherers. Versäumnis einer IV-Stelle, dem Ersuchen eines Arbeitgebers um Abgabe des besonderen Formulars zur Geltendmachung einer Drittauszahlung von Leistungsnachzahlungen stattzugeben. Schaden auf Grund der Tatsache, dass die Rentennachzahlungen bereits dem Versicherten und nicht dem Arbeitgeber, der diesem Vorschusszahlungen gewährt hatte, ausbezahlt wurden. Verantwortlichkeit bejaht.

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