Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten

vom 14. März 1958 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 6

1Bei Tö­tung ei­nes Men­schen oder Kör­per­ver­let­zung kann die zu­stän­di­ge Be­hör­de un­ter Wür­di­gung der be­son­de­ren Um­stän­de, so­fern den Be­am­ten ein Ver­schul­den trifft, dem Ver­letz­ten oder den An­ge­hö­ri­gen des Ge­tö­te­ten ei­ne an­ge­mes­se­ne Geld­sum­me als Ge­nug­tu­ung zu­spre­chen.1

2Wer in sei­ner Per­sön­lich­keit wi­der­recht­lich ver­letzt wird, hat bei Ver­schul­den des Be­am­ten An­spruch auf Leis­tung ei­ner Geld­sum­me als Ge­nug­tu­ung, so­fern die Schwe­re der Ver­let­zung es recht­fer­tigt und die­se nicht an­ders wie­der­gut­ge­macht wor­den ist.2


1 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 der V vom 3. Fe­br. 1993 über Vor­in­stan­zen des Bun­des­ge­richts und des Eid­ge­nös­si­schen Ver­si­che­rungs­ge­richts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 901).
2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 2 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Ju­li 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

BGE

103 IB 65 () from 6. Mai 1977
Regeste: Verantwortlichkeitsgesetz, Haftung des Bundes für Schaden. 1. Verwirkung des Anspruchs des Geschädigten, Voraussetzungen. Art. 10 Abs. 2 und Art. 20 VG, Art. 119 Abs. 3 OG. Der Geschädigte kann sich unmittelbar, ohne zuvor um die Stellungnahme der Verwaltung ersucht zu haben, an das Bundesgericht wenden. In diesem Fall muss er die Klage innert der ein- oder zehnjährigen Frist einreichen (Erw. 2). 2. Die Art. 3 ff. VG sind auch in Fällen anwendbar, wo der Kläger selber Beamter ist oder war und geltend macht, er habe infolge widerrechtlicher Behandlung durch andere Beamte einen Schaden erlitten. Begriff der Widerrechtlichkeit. Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (Erw. 3).

112 IB 322 () from 30. September 1986
Regeste: Staatshaftung. Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 25. November 1851. 1. Kausalhaftung; Tragweite von § 25 des Verantwortlichkeitsgesetzes (E. 1b). 2. Pflichtwidrige Unterlassung im Zusammenhang mit dem Selbstmord eines aus der kantonalen psychiatrischen Klinik entwichenen Patienten (E. 2-4). 3. Schadenersatz bei Tötung. Ersatz der Bestattungskosten ohne Anrechnung der Unterhaltsleistungen, welche die Eltern des Getöteten infolge dessen Todes einsparen (E. 5a). 4. Leistung von Genugtuung ohne ausdrückliche Erwähnung im Verantwortlichkeitsgesetz? Frage offengelassen, da ein Anspruch auf Genugtuung nur bei besonderen, im konkreten Fall nicht vorliegenden Umständen gerechtfertigt wäre (E. 6).

119 IB 208 () from 24. September 1993
Regeste: Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren eines abgewiesenen und in seinen Heimatstaat ausgeschafften Asylbewerbers, dem nach erneuter Einreise in die Schweiz Asyl gewährt wurde, wegen angeblich im Heimatstaat nach der Rückschaffung erlittener Folterungen. 1. Frage der Widerrechtlichkeit des Beschwerdeentscheides des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes, welcher zur Rückschaffung in den Heimatstaat führte (E. 3 u. 4). - Gemäss Art. 12 VG können rechtskräftige Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Zweck und Tragweite dieser Regelung (E. 3c). - Formelle Rechtskraft des Beschwerdeentscheides und damit Anwendbarkeit von Art. 12 VG bejaht (E. 4a). Unerheblichkeit der Asylgewährung nach erneuter Einreise in die Schweiz; im neuen Asylverfahren war ein gänzlich veränderter Sachverhalt zu beurteilen (E. 4b). 2. Frage allfälligen widerrechtlichen Verhaltens der zuständigen Bundesstellen zwischen Beschwerdeentscheid und Ausschaffung (E. 5).

136 II 187 (8C_470/2009) from 29. Januar 2010
Regeste: Art. 20 Abs. 1 VG; Schadenersatzansprüche der Witwe eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verwirkung. Die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren beginnt entsprechend dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VG mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. Unterlassung mit der Konsequenz, dass der Schadenersatzanspruch vor Eintritt des Schadens - hier Ausbruch der Krankheit/Tod - verwirkt sein kann (E. 7). Dem steht Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht entgegen (E. 8.2).

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