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Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten

vom 14. März 1958 (Stand am 1. Januar 2020)

Art. 7

Hat der Bund Er­satz ge­leis­tet, so steht ihm der Rück­griff auf den Be­am­ten zu, der den Scha­den vor­sätz­lich oder grob­fahr­läs­sig ver­schul­det hat, und zwar auch nach Auf­lö­sung des Dienst­ver­hält­nis­ses.