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Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten

vom 14. März 1958 (Stand am 1. Januar 2020)

Art. 8

Der Be­am­te haf­tet dem Bund für den Scha­den, den er ihm durch vor­sätz­li­che oder grob­fahr­läs­si­ge Ver­let­zung sei­ner Dienst­pflicht un­mit­tel­bar zu­fügt.