Bundesgesetz
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Art. 19b43
1 Der Bund haftet gegenüber geschädigten Drittpersonen ohne Nachweis einer Widerrechtlichkeit, wenn:
2 Die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt. 43 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU‑Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). |