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Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG)1
1 Abk. eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 20088125).
die Behörde eines anderen Staates, der durch eines der Schengen- oder Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, beim Betrieb oder bei der Nutzung eines der Schengen/Dublin-Informationssysteme oder einer ihrer Komponenten Daten unrichtig oder unrechtmässig erfasst hat; und
b.
auf Grund dieser Datenbearbeitung eine Person im Dienste des Bundes oder eines Kantons in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit den Schaden verursacht hat.
2 Die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.
43 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU‑Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983).