Bundesgesetz
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Art. 2
1 Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel 1 genannten Personen. 2 Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Organen abgegebenen Voten können die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.8 3 Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 19349 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorbehalten. 8 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 34675428). 9[BS 1 152; AS 1962 773Art. 60 Abs. 2, 1977 2249I 121, 1987 226, 2000 273Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543Anhang Ziff. I 1] BGE
106 IB 273 () from 31. Oktober 1980
Regeste: BG über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG). 1. Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 lit. f VG (E. 2). 2. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen, die sich auf die amtliche Tätigkeit einer der in Art. 1 VG aufgezählten Personen beziehen, ist auch nach Ausscheiden dieser Person aus dem Bundesdienst erforderlich (E. 3c). 3. Verweigerung der Ermächtigung wegen Vorliegens eines leichten Falles (E. 3d).
109 V 86 () from 20. Juni 1983
Regeste: Art. 52 AHVG: Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers. - Berücksichtigung der rechtlichen und faktischen Stellung eines Organs einer Aktiengesellschaft (Erw. 4-6). - Solidarische Haftung. Verhältnis von Art. 52 AHVG zu Art. 9 Abs. 2 Verantwortlichkeitsgesetz (anteilsmässige Haftung) (Erw. 7). - Verjährung der Schadenersatzforderung. Verhältnis von Art. 16 Abs. 1 AHVG zu Art. 82 Abs. 1 AHVV (Erw. 9). - Keine Berufung auf die verspätete Geltendmachung der Schadenersatzforderung gegenüber andern Verwaltungsratsmitgliedern (Erw. 10). - Haftung des Verwaltungsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft für die Nichtbezahlung der paritätischen Beiträge nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 13).
111 IV 37 () from 12. März 1985
Regeste: Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 15 Abs. 1 VG; Verfolgungsermächtigung. Die Strafverfolgung bedarf stets einer Ermächtigung durch das EJPD, wenn sich der Vorwurf der strafbaren Handlung auf die durch das Verantwortlichkeitsgesetz erfasste amtliche Funktion bezieht, unabhängig davon, ob der Betroffene die Verfehlung erst nach Ausscheiden aus dieser Funktion beging (Präzisierung der Rechtsprechung). |
