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Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)
vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. März 2021)
Art. 13Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung
1 Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.
2 Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird.
3 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.