Bundesgesetz
über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. März 2021)


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Art. 29 Information

1 Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in­for­miert die Öf­fent­lich­keit über sei­ne Recht­spre­chung.

2 Die Ver­öf­fent­li­chung der Ent­schei­de hat grund­sätz­lich in an­ony­mi­sier­ter Form zu er­fol­gen.

3 Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt re­gelt die Grund­sät­ze der In­for­ma­ti­on in ei­nem Re­gle­ment.

4 Für die Ge­richts­be­richt­er­stat­tung kann das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ei­ne Ak­kre­di­tie­rung vor­se­hen.

BGE

139 I 129 (1C_390/2012) from 26. März 2013
Regeste: Einsicht in ein Urteil der Asylrekurskommission mit Bekanntgabe des Spruchkörpers, Grundsatz der Justizöffentlichkeit; Art. 30 Abs. 3 BV, Bundesgesetz über die Archivierung, Reglement über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht. Einsichtsrecht in Archivgut während laufender Schutzfrist nach Archivierungsrecht (E. 3.2 und 3.4). Bedeutung der Justizöffentlichkeit im Allgemeinen und in Bezug auf den Teilgehalt der Urteilsverkündung im Besondern (E. 3.3). Die Urteilsbekanntgabe wird vom Archivierungsrecht nicht ausgeschlossen (E. 3.5). Umfang und Beschränkungen des Anspruchs auf Kenntnisnahme von Urteilen: Der Anspruch schliesst den Spruchkörper ein, lässt indes Anonymisierungen und Abdeckungen zu (E. 3.6). Im vorliegenden Fall ist das archivierte Urteil mit dem Spruchkörper in anonymisierter Form bekanntzugeben (E. 3.6).

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