Bundesgesetz
über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. März 2021)


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Art. 35 Grundsatz

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt be­ur­teilt auf Kla­ge als ers­te In­stanz:

a.
Strei­tig­kei­ten aus öf­fent­lich-recht­li­chen Ver­trä­gen des Bun­des, sei­ner An­stal­ten und Be­trie­be und der Or­ga­ni­sa­tio­nen im Sin­ne von Ar­ti­kel 33 Buch­sta­be h;
b.
Strei­tig­kei­ten über Emp­feh­lun­gen des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten im Pri­vat­rechts­be­reich (Art. 29 Abs. 4 des BG vom 19. Ju­ni 199250 über den Da­ten­schutz);
c.
Strei­tig­kei­ten zwi­schen Bund und Na­tio­nal­bank be­tref­fend die Ver­ein­ba­run­gen über Bank­dienst­leis­tun­gen und die Ver­ein­ba­rung über die Ge­win­naus­schüt­tung;
d.51
Er­su­chen um Ein­zie­hung von Ver­mö­gens­wer­ten nach dem Bun­des­ge­setz vom 18. De­zem­ber 201552 über die Sper­rung und die Rück­er­stat­tung un­recht­mäs­sig er­wor­be­ner Ver­mö­gens­wer­te aus­län­di­scher po­li­tisch ex­po­nier­ter Per­so­nen.

50 SR 235.1

51 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rück­er­stat­tung un­recht­mäs­sig er­wor­be­ner Ver­mö­gens­wer­te po­li­tisch ex­po­nier­ter Per­so­nen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fas­sung ge­mä­ss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sper­rung und die Rück­er­stat­tung un­recht­mäs­sig er­wor­be­ner Ver­mö­gens­wer­te aus­län­di­scher po­li­tisch ex­po­nier­ter Per­so­nen, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).

52 SR 196.1

BGE

138 II 346 (1C_230/2011) from 31. Mai 2012
Regeste: Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes bei der Publikation von Personendaten in Google Street View. Zuständigkeit des EDÖB (E. 3). Begriff der Personendaten in Bezug auf die in Google Street View verwendeten Bilder (E. 6.5). Datenschutzvorschriften für die Bearbeitung von Personendaten (E. 7). Konkretisierung des in Art. 28 ZGB gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes durch das Datenschutzrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Recht am eigenen Bild (E. 8). Berücksichtigung allgemeiner datenschutzrechtlicher Grundsätze (E. 9). Interessenabwägung in Bezug auf die Frage, ob und inwieweit die Bearbeitungsmethoden insgesamt geeignet sind, die Persönlichkeit einer grossen Anzahl von Personen zu verletzen: Es wird in Kauf genommen, dass höchstens ca. 1 % der Bilder ungenügend anonymisiert ins Internet gelangen und darauf erkennbare Personen und Fahrzeugkennzeichen erst auf Anzeige der Betroffenen hin nachträglich manuell unkenntlich gemacht werden (E. 10.6 und 10.7). Pflicht zur effizienten, unbürokratischen und kostenlosen nachträglichen Anonymisierung (E. 10.6.3 und 14.4). Die vorgängige automatische Anonymisierung ist laufend dem Stand der Technik anzupassen (E. 10.6.5 und 14.1). Bei sensiblen Einrichtungen (Schulen, Spitälern, Altersheimen, Frauenhäusern, Gerichten und Gefängnissen etc.) ist vor der Aufschaltung im Internet die vollständige Anonymisierung von Personen und Kennzeichen vorzunehmen (E. 10.6.4 und 14.2). Bilder von Privatbereichen wie umfriedeten Höfen, Gärten usw., die dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, soweit sie von einer Kamerahöhe von über 2 m aufgenommen wurden; Übergangsfrist von max. drei Jahren zur Entfernung bereits aufgeschalteter Bilder, die dieser Anforderung nicht entsprechen (E. 10.7 und 14.3). Pflicht, in den Medien generell über die Widerspruchsmöglichkeit und speziell über bevorstehende Aufnahmen und Aufschaltungen von Bildern zu informieren (E. 10.6.3, 11 und 14.4).

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