Bundesgesetz
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Art. 1 Grundsatz
1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes. 2 Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst. 3 Es umfasst 50–70 Richterstellen. 4 Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung. 5 Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen. |