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Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)
vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. September 2023)
Art. 1Grundsatz
1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2 Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3 Es umfasst 50–70 Richterstellen.
4 Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5 Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.