Bundesgesetz
über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 15 Präsidium

1 Die Bun­des­ver­samm­lung wählt aus den Rich­tern und Rich­te­rin­nen:

a.
den Prä­si­den­ten oder die Prä­si­den­tin des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts;
b.
den Vi­ze­prä­si­den­ten oder die Vi­ze­prä­si­den­tin.

2 Die Wahl er­folgt für zwei Jah­re; ein­ma­li­ge Wie­der­wahl ist zu­läs­sig.

3 Der Prä­si­dent oder die Prä­si­den­tin führt den Vor­sitz im Ge­samt­ge­richt und in der Ver­wal­tungs­kom­mis­si­on (Art. 18). Er oder sie ver­tritt das Ge­richt nach aus­sen.

4 Er oder sie wird durch den Vi­ze­prä­si­den­ten oder die Vi­ze­prä­si­den­tin oder, falls die­ser oder die­se ver­hin­dert ist, durch den Rich­ter oder die Rich­te­rin mit dem höchs­ten Dienstal­ter ver­tre­ten; bei glei­chem Dienstal­ter ist das hö­he­re Le­bensal­ter mass­ge­bend.

BGE

109 IB 121 () from 22. Juni 1983
Regeste: Art. 33 RPG, Verfahren. Mit den Rechtsschutzanforderungen des Bundesrechts nicht vereinbar ist, wenn ein Verwaltungsgericht als einzige kantonale Beschwerdebehörde die gegen einen Nutzungsplan erhobenen Einwendungen nicht frei prüft, sondern nur im Rahmen seiner normalerweise beschränkten Kognition (E. 5).

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