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Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)
vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. September 2023)
Art. 19Abteilungen
1 Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht.
2 Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.