Bundesgesetz
über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 22 Abstimmung

1 Das Ge­samt­ge­richt, die Prä­si­den­ten­kon­fe­renz, die Ver­wal­tungs­kom­mis­si­on und die Ab­tei­lun­gen tref­fen die Ent­schei­de, Be­schlüs­se und Wahlen, wenn das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt, mit der ab­so­lu­ten Mehr­heit der Stim­men.

2 Bei Stim­men­gleich­heit ist die Stim­me des Prä­si­den­ten be­zie­hungs­wei­se der Prä­si­den­tin aus­schlag­ge­bend; bei Wahlen und An­stel­lun­gen ent­schei­det das Los.

3 Bei Ent­schei­den, die in ei­nem Ver­fah­ren nach den Ar­ti­keln 31–36 oder 45–48 ge­trof­fen wer­den, ist Stimment­hal­tung nicht zu­läs­sig.

BGE

112 IA 305 () from 21. Mai 1986
Regeste: Art. 4 BV, überspitzter Formalismus, fehlerhafte Rechtsbelehrung. Begriff des überspitzten Formalismus (E. 2a). Es ist überspitzter Formalismus, auf die Eingabe eines Anwalts mit ausserkantonalem Fähigkeitsausweis aber ohne kantonale Berufsausübungsbewilligung nicht einzutreten, ohne ihm eine Nachfrist zur Beibringung dieser Bewilligung anzusetzen (E. 2b). Aus einer mangelhaften Rechtsbelehrung darf den Betroffenen insbesondere dann kein Nachteil erwachsen, wenn sich deren Fehlerhaftigkeit anhand des Gesetzes nicht erkennen liess (E. 3).

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