Bundesgesetz
über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz

1 Ei­ne Ab­tei­lung kann ei­ne Rechts­fra­ge nur dann ab­wei­chend von ei­nem frü­he­ren Ent­scheid ei­ner oder meh­re­rer an­de­rer Ab­tei­lun­gen ent­schei­den, wenn die Ver­ei­ni­gung der be­trof­fe­nen Ab­tei­lun­gen zu­stimmt.

2 Hat ei­ne Ab­tei­lung ei­ne Rechts­fra­ge zu ent­schei­den, die meh­re­re Ab­tei­lun­gen be­trifft, so holt sie die Zu­stim­mung der Ver­ei­ni­gung al­ler be­trof­fe­nen Ab­tei­lun­gen ein, so­fern sie dies für die Rechts­fort­bil­dung oder die Ein­heit der Recht­spre­chung für an­ge­zeigt hält.

3 Be­schlüs­se der Ver­ei­ni­gung der be­trof­fe­nen Ab­tei­lun­gen sind gül­tig, wenn an der Sit­zung oder am Zir­ku­la­ti­ons­ver­fah­ren min­des­tens zwei Drit­tel der Rich­ter und Rich­te­rin­nen je­der be­trof­fe­nen Ab­tei­lung teil­neh­men. Der Be­schluss wird oh­ne Par­teiver­hand­lung ge­fasst und ist für die An­trag stel­len­de Ab­tei­lung bei der Be­ur­tei­lung des Streit­fal­les ver­bind­lich.

BGE

144 II 486 (2T_4/2017) from 26. Juni 2018
Regeste: Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Aufsichtskompetenz, Rechtsverzögerung, Präzisierung der Aufsichtspraxis. Das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde greift im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur ein, wenn ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur festgestellt wird (E. 3.3). Die Aufsichtsbehörde kann gegebenenfalls auch von Amtes wegen tätig werden, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die hinreichend wahrscheinlich auf ein mögliches aufsichtsrechtliches Problem hindeuten, die weitere Abklärungen nahelegen (E. 3.5). Für Verfahren, für welche kurze gesetzliche Behandlungsfristen gelten, müsen Mechanismen für eine rasche Entscheidfindung bereitgestellt werden. Eine Verfahrensdauer von 23 Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens und nach Erarbeitung des Urteilsentwurfs erscheint in solchen Fällen als nicht angemessen und stellt ein strukturelles Problem organisatorischer Natur dar, bei welchem die Verwaltungskommission des Bundesgerichts ihre Aufsichtskompetenz ausüben kann (E. 3.8).

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