Bundesgesetz
|
Art. 27a Infrastruktur 11
1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesverwaltungsgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesverwaltungsgerichts angemessen zu berücksichtigen. 2 Das Bundesverwaltungsgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig. 3 Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200512 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss einer anders lautenden Vereinbarung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesrat. 11 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). |