Bundesgesetz
über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 27b Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur 13

1 Für die Be­nut­zung der elek­tro­ni­schen In­fra­struk­tur des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts fin­den im Rah­men sei­ner Ver­wal­tungs­tä­tig­keit die Ar­ti­kel 57i–57q des Re­gie­rungs- und Ver­wal­tungs­or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­set­zes vom 21. März 199714 sinn­ge­mä­ss An­wen­dung.

2 Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt er­lässt die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen.

13 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 2 des BG vom 1. Okt. 2010 (Da­ten­schutz bei der Be­nut­zung der elek­tro­ni­schen In­fra­struk­tur), in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 941; BBl 2009 8513).

14 SR 172.010

BGE

143 II 443 (8C_79/2016) from 30. Juni 2017
Regeste: Art. 6 ArG; Art. 26 ArGV 3; Art. 57i-q RVOG; Art. 10 und Art. 11 der Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; missbräuchliche Verwendung und Analyse der elektronischen Infrastruktur; in unzulässiger Weise erworbene Beweismittel und Interessenabwägung; fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund schwerwiegender Gründe. Das RVOG und seine Ausführungsbestimmungen regeln Registrierung und Analyse von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, detailliert und abschliessend (E. 4). Im konkreten Fall hat die personenbezogene Auswertung namentlich aufgezeichneter Daten (Art. 57o RVOG) in unzulässiger Weise stattgefunden (E. 5.4). Weil ein unzulässiges Beweismittel vorliegt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E. 6.3). Im konkreten Fall durfte der Arbeitgeber das Resultat unrechtmässig erlangter Informationen verwerten (E. 6.4). Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen, nachdem der Angestellte nicht erlaubte Internetseiten übermässig häufig besucht hat (E. 7). Keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (E. 8).

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