Bundesgesetz
über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 28 Generalsekretariat

Der Ge­ne­ral­se­kre­tär oder die Ge­ne­ral­se­kre­tä­rin steht der Ge­richts­ver­wal­tung vor ein­sch­liess­lich der wis­sen­schaft­li­chen Diens­te und der stän­di­gen Se­kre­ta­ria­te der Eid­ge­nös­si­schen Schät­zungs­kom­mis­sio­nen.15 Er oder sie führt das Se­kre­ta­ri­at des Ge­samt­ge­richts, der Prä­si­den­ten­kon­fe­renz und der Ver­wal­tungs­kom­mis­si­on.

15 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 4 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

BGE

112 IA 305 () from 21. Mai 1986
Regeste: Art. 4 BV, überspitzter Formalismus, fehlerhafte Rechtsbelehrung. Begriff des überspitzten Formalismus (E. 2a). Es ist überspitzter Formalismus, auf die Eingabe eines Anwalts mit ausserkantonalem Fähigkeitsausweis aber ohne kantonale Berufsausübungsbewilligung nicht einzutreten, ohne ihm eine Nachfrist zur Beibringung dieser Bewilligung anzusetzen (E. 2b). Aus einer mangelhaften Rechtsbelehrung darf den Betroffenen insbesondere dann kein Nachteil erwachsen, wenn sich deren Fehlerhaftigkeit anhand des Gesetzes nicht erkennen liess (E. 3).

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