Bundesgesetz
über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 3 Aufsicht

1 Das Bun­des­ge­richt übt die ad­mi­nis­tra­ti­ve Auf­sicht über die Ge­schäfts­füh­rung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts aus.

2 Die Ober­auf­sicht wird von der Bun­des­ver­samm­lung aus­ge­übt.

3 Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt un­ter­brei­tet dem Bun­des­ge­richt jähr­lich sei­nen Ent­wurf für den Vor­an­schlag so­wie sei­ne Rech­nung und sei­nen Ge­schäfts­be­richt zu­han­den der Bun­des­ver­samm­lung.

BGE

144 II 56 (2T_2/2016) from 16. Oktober 2017
Regeste: Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Aufsichtskompetenz, Kostenvorschuss bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Rechtsverweigerung, Einschränkung des Zugangs zum Gericht. Die Aufsichtskompetenz der Verwaltungskommission des Bundesgerichts beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die administrativen Mechanismen bei einem erstinstanzlichen Gericht des Bundes eine übermässige Einschränkung des Zugangs zur Justiz bewirken (E. 2). Bei Beschwerden von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden soll in der Regel auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden. Die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich in diesen Fällen als unzulässige Beschränkung des Zugangs zum Gericht (E. 5.3). Hier liegt ein besonderer Grund für einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG vor (E. 6).

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