Bundesgesetz
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Art. 41 Beratung
1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation. 2 Es berät den Entscheid mündlich:
3 In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich, wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt. |