Bundesgesetz
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Art. 9 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre. 2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.5 3 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. 5 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2012 (Änderung des Höchstalters für Richter und Richterinnen), in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5647; BBl 2011 89959013). |