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Reglement
über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE)

vom 21. Februar 2008 (Stand am 1. April 2010)

Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren

Wird ein Ver­fah­ren ge­gen­stands­los, so prüft das Ge­richt, ob ei­ne Par­tei­ent­schä­di­gung zu­zu­spre­chen ist. Für die Fest­set­zung der Par­tei­ent­schä­di­gung gilt Ar­ti­kel 5 sinn­ge­mä­ss.