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Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
vom 21. Februar 2008 (Stand am 1. April 2010)
Art. 15Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren
Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.