Reglement
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Art. 17 Zeugengeld
1 Zeugen und Zeuginnen erhalten ein Zeugengeld von:
2 Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt. |
