Reglement
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Art. 20 Entschädigung an Sachverständige
1 Vom Gericht beauftragte Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt. 2 Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den branchenüblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung. 3 Die Entschädigung wird auf Grund der von der sachverständigen Person eingereichten Kostennote festgesetzt. 4 Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Entschädigungen vergütet. 5 Das Gericht kann vor Erteilung des Gutachterauftrags einen Kostenvoranschlag verlangen. 6 Ist nichts anderes vereinbart, so richtet sich die Entschädigung für Auslagen und Spesen nach Artikel 11. |