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Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
vom 21. Februar 2008 (Stand am 1. April 2010)
Art. 5Kosten bei gegenstandslosen Verfahren
Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.