Reglement
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Art. 7 Grundsatz
1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. 2 Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. 3 Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. 4 Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. 5 Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 7 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). |
