1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
- a.
- dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
- b.
- dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
- c.
- höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3 Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
- a.
- die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
- b.
- die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
- c.
- den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
- d.
- die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
- e.
- die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
- f.
- die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
- g.
- sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
- h.
- die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
- i.
- die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
- j.
- die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
- k.
- Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
- l.
- die Genehmigung:
- 1.
- der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3),
- 2.
- der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26),
- 3.
- des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
- m.
- sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
4 Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
5 Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.