Geschäftsreglement
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Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Organen
1 Hat die Verwaltungskommission Entscheide zu treffen, welche die Bewältigung der Geschäftslast, die personelle Zusammensetzung sämtlicher Abteilungen oder andere für alle Abteilungen wesentliche Fragen berühren, so hört sie vorgängig die Präsidentenkonferenz und, sofern erforderlich, die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an. 2 Berühren die Entscheide nicht alle Abteilungen, so hört sie vorgängig die betroffenen Abteilungen und, sofern erforderlich, die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an. |