Geschäftsreglement
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Art. 17
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, unterzeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam. 2 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz fallen, unterzeichnen der oder die Vorsitzende und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.12 3 Bei Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts fallen, unterzeichnet dieser oder diese allein. 4 Bei Verwaltungsangelegenheiten unterzeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein. Er oder sie kann die Unterschriftenberechtigung für bestimmte Geschäfte an andere Personen delegieren. 12 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 12. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2018 3). |