Geschäftsreglement
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Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1 Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.13 2 Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. 3 Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. 13 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373). |