Geschäftsreglement
|
Art. 19 Bestellung
1 Das Gesamtgericht bestellt auf Antrag der Verwaltungskommission jeweils für zwei Jahre die Abteilungen und macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt. 2 Gesuche um Umteilung in eine andere Abteilung sind an die Verwaltungskommission zu richten. Diese lädt die betroffenen Abteilungen zur Stellungnahme ein. 3 Vor Ablauf der zweijährigen Periode ist eine Umteilung in eine andere Abteilung nur möglich, wenn eine Vakanz entstanden ist oder wenn wichtige Gründe vorliegen. |