Geschäftsreglement
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Art. 24 Zuteilung der Geschäfte und Ausgleichung der Geschäftslast
1 Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abteilung ist die Rechtsfrage massgebend, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt. 2 Von der Zuteilung der Geschäfte nach Artikel 23 und dem Anhang kann aufgrund der Natur des Geschäfts, seinem Zusammenhang mit andern Geschäften sowie zur Ausgleichung der Geschäftslast abgewichen werden. 3 Die zuständigen Abteilungspräsidenten oder Abteilungspräsidentinnen einigen sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 über die Geschäftszuteilung. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts. 4 Die Verwaltungskommission kann auf Antrag der Präsidentenkonferenz zur Ausgleichung der Geschäftslast vorübergehend auch ganze Gruppen von Geschäften abweichend von Artikel 23 und vom Anhang zuteilen. |